§ 1 Binding nature of our General Terms and Conditions and validity of supplementary terms and conditions
(1) Unless otherwise agreed in writing, the following terms and conditions apply to all deliveries and services to HSS Recycling GmbH, even if we do not expressly refer to them in future contracts. They form an integral part of all contracts concluded with our suppliers.
(2) Any terms and conditions of the supplier that differ from or deviate from statutory provisions shall apply – even if they are mentioned in the order confirmation – only if they have been expressly acknowledged by us in writing. The same applies if we accept the ordered goods in whole or in part or make payments.
(3) If special conditions are agreed upon for specific orders or added to the order, these General Terms and Conditions of Purchase shall apply secondarily and additionally.
(4) In addition, the obligations of the supplier for scrap shall be governed by the “Commercial Terms and Conditions for the Supply of Unalloyed Iron and Steel Scrap” published by the Federal Association of the German Scrap Industry and the “Commercial Terms and Conditions for the Supply of Cast Iron Scrap and Foundry Steel Scrap”, both in their respective current versions.
(5) Furthermore, the supplier’s obligations for the purchase of non-ferrous metals shall be supplemented by the terms and conditions of the German metal trade, published by the Association of German Metal Traders (Verein Deutscher Metallhändler eV) in their currently valid version.
(6) In the event of any conflict between these General Terms and Conditions of Purchase and the supplementary terms and conditions applicable under Section 1, paragraphs 4) and 5), our General Terms and Conditions of Purchase shall prevail.
(7) In case of doubt, the INCOTERMS in their currently valid version shall apply to the interpretation of trade terms.
§ 2 Offers, conclusion of contracts and any contractual consequences
(1) Our offers are non-binding. A contract is only concluded when acceptance has been confirmed by us in writing, by fax or email. Offers from the supplier must correspond to the request text. Offers are free of charge for us.
(2) Our order will be accepted by the contractor by written order confirmation – no later than 14 days after receipt of our order. If the order confirmation deviates from the order, the contractor must specifically highlight the deviation in the order confirmation. Such deviations will only become binding if we accept them in writing, which also applies to amendments and additions or the cancellation of the contract.
(3) Vertragsabschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, sind erst wirksam nach Zustimmung der deutschen Behörden. Bei Einführung oder Erhöhung neuer Steuern oder Zölle oder sonstiger Gebühren oder Kosten nach Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, diese erhöhten Belastungen an den Lieferanten weiter zu geben.
(4) Sind durch Vermittlung unserer Firma Kaufverträge zustande gekommen, bei denen wir Aufwendungen zur Ermittlung der Geeignetheit des zu kaufenden Materials für den Abnehmer erbracht haben, ist uns bei einem späteren unmittelbaren Vertragsabschluss zwischen Lieferant und Abnehmer für die Dauer von zwei Jahren der entgangene Gewinn zu erstatten.
§ 3 Höhere Gewalt, Rücktritt
(1) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem Vertrag, z.B. bei Abnah- meverpflichtungen, behindern, berechtigen uns, die entsprechende Verpflichtung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns die Erfüllung infolge der höheren Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird, können wir vom Vertrag zurücktreten, Das gleiche Recht hat der Lieferant, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr und Aufstände sowie sonstige durch uns auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände, die die Erfüllung unserer Verpflichtungen erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder Dritten eintreten.
(2) Unbeschadet anderweitiger Rücktrittsrechte können wir bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder bei einer sonstigen wesentlichen Vermögensverschlechterung des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn unsere Ansprüche dadurch gefährdet werden.
§ 4 Preise und Gewichte
(1) Die vereinbarten Preise gelten – sofern nichts anderes vereinbart – frei Empfangsstelle und verstehen sich – soweit vom Lieferanten oder uns nicht anders gekennzeichnet – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich Versicherung, Fracht- und Lagerkosten. Sämtliche Lieferungen werden durch den Lieferanten auf seine Kosten transportversichert. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an die Absendestelle mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
(2) Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll- oder Leerver- wiegung ermittelten Gewichte sowie festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Ermittlung der Gewichte steht uns eine ange- messene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen oder Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch. Falls bei Schrott/Nutzeisen die Verwiegung der Waggons durch den Endabnehmer ein Untergewicht von mehr als 800 kg (4-Achser) gegenüber dem Frachtgewicht ergibt, erfolgt bahnamtliche Tatbestandsaufnahme.
(3) Bei unlegiertem Schrott sind wir nicht verpflichtet, Fehlmengen bis zu 200 kg unverzüglich zu rügen
(4) Bei Schiffslieferungen gelten die durch die unabhängigen Eichaufnehmer im Bestimmungshafen ermittelten Eingangseichen oder Tiefgangsmessungen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand hat an die von uns genannte Empfangsstelle zu erfolgen.
(2) Transportmittel und die Art der Versendung werden von unserer Firma gewählt.
(3) Der Lieferant hat für ausreichende Verpackung im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern. Das
Seite 1 von 3 Ladegewicht von Transportmitteln ist dabei voll auszunutzen, damit keine Fehlfrachten entstehen. Letztere gehen stets zu Lasten des Lieferanten, ebenso Weigerkosten der von uns genannten Empfangsstelle, Rangiergebühren und sonstige Kosten – wie z.B. Reinigungskosten für Schuttbeiladungen, Abtransport zur Schuttkippe u. a. m. –, die durch Nichtbeachten unserer Abnahme- und Ver- sandvorschriften, durch Qualitätsweigerungen und Schuttweigerungen entstehen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, noch am Tag des Abgangs der Ware uns mittels Versandanzeige mit Angabe unserer Vertragsnummer über die Menge und die genaue Warenbezeichnung in Kenntnis zu setzen sowie sämtliche für die amtliche Behandlung erforderlichen Begleitpapiere, insbes. Zollpapiere, bereit zu stellen. Beim Verstoß gegen diese Verpflichtungen gehen alle in diesem Zusammenhang entstehenden Risiken oder Kosten auf den Lieferanten über. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung zu verweigern.
(5) Den Empfang hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der angegebenen Empfangsstelle bestätigen zu lassen.
(6) Bei Lieferung frei Empfangsstelle oder frei Haus gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten.
(7) Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zur Aufgabestelle insbesondere Spesen und Rollgelder zu Lasten des Lieferanten.
(7) Bei LKW-Anlieferung ist grundsätzlich ein Lieferschein beizufügen.
(8) Die Gefahr geht mit der Übergabe an der Empfangsstelle auf uns über.
(9) Zur Annahme von Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
§ 6 Liefertermine, vorzeitige Lieferungen
(1) Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Verzugs oder nach angemessener Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wird eine Überschreitung des Liefertermines erkennbar, hat der Lieferant unverzüglich die HSS Recycling GmbH über den Grund und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Diese Information schließt etwaige Verzugsfolgen nicht aus.
(3) Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierung wird vorab telefonisch von unserer Firma ausgesprochen und schriftlich per Fax oder Email bestätigt.
(4) Bei Fixgeschäften (zeitlich genau festgelegte Liefertermine) wird ohne Gewährung einer Nachfrist von den uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten Gebrauch gemacht.
(5) Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Zur Annahme vorzeitiger Lieferungen sind wir nicht verpflichtet.
(6) Bei Verzug des Lieferanten sind wir ferner berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des mit dem Lieferanten vereinbarten Netto-Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Lieferung, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Preises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf den Schadensersatz anzurechnen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterblieben ist. Über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten haben.
§ 7 Gewährleistung und Warenannahme
(1) Der Lieferant übernimmt für die gelieferte Ware die Gewähr, dass diese die vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden und auch keine sonstigen Hindernisse dem Transport, der Lieferung oder Verwertung entgegenstehen.
(2) Die gelieferte Ware muss frei sein von Hohl- und Sprengkörpern jeder Art und von Bestandteilen, die für die Verhüttung schädlich sind. Der Lieferant versichert, dass eine entsprechende Prüfung zuvor stattgefunden hat. Für Schäden, die durch das Vorhandensein solcher Materialien entstehen, haftet der Lieferant in vollem Umfang.
(3) Sämtliche Ware muss ferner frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Insoweit versichert der Lieferant, dass die Ware von ihm mit geeigneten Messgräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Sollte eine solche höhere Strahlung vorhanden sein, wird sie von uns nach einer Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Die HSS Recycling GmbH behält sich dann weitere Schritte vor.
(4) Wir sind berechtigt, die Annahme mangelhafter Ware zu verweigern. Werden während des Ausladens Mängel festgestellt, sind wir insbesondere berechtigt, die Annahme des noch nicht ausgeladenen Teiles zu verweigern.
(5) Eine von uns ausgesprochene Mängelanzeige gilt vom Lieferanten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Aufgabe widersprochen wird. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. –herstellung (Nacherfüllung) zu verlangen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, z.B. wenn der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist erbringt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten ist unbeschränkt.
(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in drei Jahren ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, dass nach dem Gesetz insbesondere nach § 438 Abs. Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten), § 438 Abs. 1 Nr. 2. 6234 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind), § 438 Abs.3 634 a Abs. 3 BGB (Arglist) eine längere Verjährungsfrist gilt.
(8) Der Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Leistung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben worden sind.
§ 8 Rechnung und Zahlung
(1) Nach erbrachter vertragsgemäßer Lieferung hat der Lieferant eine schriftliche Rechnung an unsere Firma einzureichen. Die Rechnung muss die Bestellnummer, Kommissionsnummer, Empfangsstelle, vollständige Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie
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die Umsatzsteuer-ID-Nummer (bei Einfuhr aus der EU) enthalten. Falls eine Befreiung von Steuern oder Zöllen gegeben ist, muss in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen werden.
(2) In the case of early deliveries, our company reserves the right to pay the invoice only at the time that would have resulted from timely delivery.
(3) If no agreement has been made regarding the payment term, the invoice is due 30 days after delivery and receipt of the invoice.
§ 9 Liability
(1) Unless otherwise stipulated in these terms and conditions, HSS Recycling GmbH shall only be liable for damages arising from the breach of contractual or non-contractual obligations, or in connection with the negotiation of a contract, in cases of intent or gross negligence on the part of our legal representatives or vicarious agents, as well as in cases of culpable breach of essential contractual obligations. In cases of culpable breach of essential contractual obligations, we shall be liable – except in cases of intent or gross negligence on the part of our legal representatives or vicarious agents – only for the foreseeable damages typical for this type of contract.
(2) The foregoing limitations of liability shall not apply in cases of injury to life, body or health. Claims for personal injury or damage to privately used property under the Product Liability Act shall remain unaffected.
§ 10 Assignment, Set-off and Return Delivery
(1) The supplier is not entitled to assign the performance of the contract or any claims against us, in whole or in part, to third parties without our written consent.
(2) Offsetting against counterclaims of the supplier is only permissible with undisputed or legally established claims.
(3) Our company is entitled to offset any existing claims of the supplier with any claims we may have against the supplier.
(4) In the event of the return of goods that prove to be defective or not of the required quality, the supplier is obligated to immediately refund to us all payments already made for the delivered goods, including any applicable interest. Should the supplier fail to comply with this obligation, HSS Recycling GmbH has the right to retain the delivered goods until the refund is received.
§ 11 Place of performance, jurisdiction and applicable law
(1) The place of performance for delivery is the agreed receiving point. The place of payment is Mülheim an der Ruhr.
(2) The exclusive place of jurisdiction – also for actions based on documents, bills of exchange and checks – is Mülheim an der Ruhr. However, we are also entitled to sue the supplier at its general place of jurisdiction or at any other court.
(3) All legal relations between us and the supplier shall be governed exclusively by the laws of the Federal Republic of Germany. The application of the Hague Uniform Law on the International Sale of Goods and the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) is excluded.
§ 12 Confidentiality
(1) The supplier shall treat our documents and our business and trade secrets (hereinafter referred to as “Information”) as confidential. In particular, the supplier is not entitled to make Information accessible to third parties without our prior written consent. If we have agreed to the transfer of orders to third parties, these third parties must be bound by a corresponding written confidentiality agreement. The obligation of confidentiality shall continue for up to 10 years after completion of the delivery. It shall not apply to the extent that the supplier was already aware of the Information at the time of conclusion of the contract, provided that this was not due to a breach of the confidentiality agreement or statutory provisions.
(2) The use of our contract for advertising purposes is not permitted without our prior consent.
§ 13 Provisions for the shipment of waste
(1) If the delivery is subject to the prior written notification procedure for waste pursuant to Article 3(1) of Regulation (EC) No 1013/2006 and the supplier is obliged to notify, the supplier shall take back the waste if the shipment, recovery, or disposal has not been completed as intended or has been carried out illegally. We undertake, within the meaning of Article 5(1) of this Regulation, to properly recover the delivered waste, even if its shipment has been illegal. The delivery is made for this purpose. Otherwise, the mandatory contractual provisions referred to in paragraph 5 of the Regulation shall apply.
(2) If the delivery is subject to the general information requirements for waste pursuant to Article 3(2) of Regulation (EC) No 1013/2006 and the supplier has arranged for the shipment of this waste, the supplier undertakes, pursuant to Article 18(2) of that Regulation, to take back the waste or ensure its recovery by other means if the shipment or recovery cannot be completed as intended or if it has been carried out as an illegal shipment, and, if necessary, to arrange for its storage in the interim. We have the same obligation if the supplier is unable to carry out the shipment or recovery.
(3) The supplier shall indemnify us against all costs incurred by us for reasons attributable to the supplier as a result of the shipment or recovery of the waste not being completed in the manner provided for in Regulation (EC) No 1013/2006 or of an illegal shipment being carried out (e.g. costs of return, recovery and storage).
§ 14 Final Provisions
Should any provision in these purchasing terms and conditions or within the framework of the contract be or become invalid, this shall not affect the validity of the other terms and conditions or the agreements in the contract. Invalid provisions shall be replaced by provisions that most closely approximate the intended economic purpose of the invalid provisions.
As of July 2015
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